Wichtige Information zur Fortbildungsverpflichtung für den Bereich Podologie

Liebe Podologinnen und Podologen,

wir möchten Sie über wichtige Neuigkeiten bzgl. der Fortbildungsverpflichtung informieren:

Ab dem 1. Januar 2021 beginnt der neue Betrachtungszeitraum zur Fortbildungsverpflichtung nach Vertrag gemäß § 125 Absatz 1 SGB V. Erstmals ist der Betrachtungszeitraum von 4 Jahren bundeseinheitlich für alle Krankenkassen festgeschrieben.

Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 48 Fortbildungspunkte in 4 Jahren. Dabei entspricht ein Fortbildungspunkt einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten (45 min. = 1 FP). Zu empfehlen ist daher, 12 Punkte jährlich zu erwerben.

Der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e.V. – podo deutschland – ist der größte Anbieter für Fort- und Weiterbildungen von Podologen/innen in Deutschland.

 

Danke für diesen Artikel an Podo-Deutschland

 

 

Diese Punkte müsst ihr bei der Arge hinterlegen, unten ist der Link des Zulassungsportals.

Hier ist die Seite der Arge des Zulassungsportals

 

Auch in diesem Jahr zum 01.07.2024 gibt es wieder eine Preisanpassung für die podologischen Behandlungen. 

Hier siehst du die Preise, die ab dem 01.07.2024 gelten. 

Vielen Dank an dieser Stelle an den VDP, hier könnt ihr das auf der Seite des VDP sehen.

Podologie-aktuell in freundlicher Unterstützung von der Podologie am Inn und ehemals OM-mit-hirsch.
Wir betrachten aktuelle Themen der Podologie, von der Praxis über die Krankenkassen bis hin zur Entstehung

 

 

Auch in 2024 gibt es im Juli wieder eine Preiserhöhung für podologische Behandlungen. Sie steigen um ca. 4,7 Prozent gegenüber dieser Preise die wir aktuell bekommen. So bekommen wir incl. der Befundung 50,14 danach sind wir knapp bei 54,00 Euro die wir für eine Große Behandlung bekommen. Wir von der Podologie am Inn begrüßen das, alle anderen Kosten sind ebenfalls gestiegen. Wir hoffen dafür in 2025 auf eine weitere Erhöhung der Preise derer die wir von der Krankenkasse bekommen. Wir halten euch hier auf dem Laufenden.

Fortbildung in der Spangentheraphie

Im Jahr 2024 muss jeder Podologe, der mit den Krankenkassen zusammenarbeitet, 8 Fortbildungspunkte holen.
Aktuell bieten einige wenige die Fortbildungen an, unten habe ich euch ein paar Beispiele für Veranstaltungen angeheftet. 
Die Fortbildungen sind alle von https://www.podo-consulting.de/podologie-weiterbildung-seminare/ . 

Es ist gut das alle diese Fortbildungen machen, so hat die Podologie am Ende des Jahres 2024 einen einheitlichen Stand im Bezug auf die Spangentherapie. Wer weis, ob das nicht Anklang findet und am Ende jedes Jahr Fortbildungen gemacht werden müssen
um hier einen einheitlichen Stand zu haben. Wir von Podologie-Aktuell und der Podologie am Inn haben schon in NRW und jetzt
in Bayern gearbeitet, in NRW ist das Feld der Podologie schon etwas weiter als in Bayern. Da noch sehr viele Bundesländer fehlen, können wir natürlich nicht über ganz Deutschland urteilen. Für uns ist ABER die Praxis wichtiger als die Theorie, da ein Podologe zwar wissen muss wie der Körper, wie die Anatomie funktioniert, ABER gut ist, wenn er das Handwerk versteht.

Es bleibt spannend und wir halten euch auf dem Laufenden, was es für Veränderungen gibt.

Ab 01.11.2023 gibts die 78040 in der Podologie

Jetzt könnte man denken, was ist das für eine Nummer? 
Hinter dieser Nummer steht die Eingangsbefundung bei DFC / NFC und QFC. Das beutetet für alle
neuen Patienten, die ab dem 01.11.2023 das erste Mal in der Praxis sind, eine Eingangsbefundung durchgeführt werden soll, hier sollen 20 Minuten im Kalender gebloggt werden und wir Podologen bekommen im Gegenzug 20,69 Euro. 
Gerade bei der ersten Behandlung finde ich das einen Schritt in die richtige Richtung, da es sehr zeitaufwendig ist, alles zu erfragen.

Mehr Infos zu diesem Punkt gibt es auf verschiedenen Seiten, ich habe die vom Bundesverband für Podoologie genommen.

01.11.2023 

Digitalisierung in der Podologie und Therapie allgemein?

Wie weit sind wir hier eigentlich, was man aus den Medien mitbekommt ist Januar und Juli 2026?
Januar 2026 spätestens Anbindung
Juli 2026 reines digitales Arbeiten.
Wie weit sind hier die Praxen und wie klappt der Umstieg?
Umstieg von analog auf digital

Viele Praxisteams arbeiten auch heute noch völlig analog. Hier bietet es sich an, zunächst mit einer einfachen, mobilen Lösung zu starten, so kommen Praxen erst einmal ohne große Software-Installation aus. Einen guten Einstieg sollen auch skalierbare Lösungen ermöglichen. Das sind Systeme, die sich nach und nach erweitern lassen. So können die Praxen mit den Basisfunktionen starten und die Lösung bei Bedarf um weitere Funktionen ergänzen.

Für die tatsächliche Einführung bieten sich laut Pododesk zwei Optionen an: Beim „harten Übergang“ wird ein Tag oder auch ein Wochenende gewählt, ab dem alle Einträge, Patient*innen, Termine, Heilmittelverordnung etc. übertragen werden. Das ist nicht völlig stressfrei, beschleunigt aber den Wechsel. Beim sogenannten „Stichtagsmodell“ definiert man stattdessen ein festes Datum, ab dem man mit der neuen Lösung arbeiten möchte. Alle Daten ab diesem Tag werden in das PVS eingetragen. Bis dahin arbeitet das Praxisteam wie gewohnt mit dem üblichen Papierkalender. Auf diese Weise kann man nach und nach alle Patientendaten eintragen. Hierbei ist es wichtig, alle Mitarbeitenden zu informieren und im Voraus das Vorgehen zu planen, sodass es in den Übergangswochen nicht zu einem unübersichtlichen Durcheinander kommt oder – schlimmer noch – Daten verloren gehen.

Ein wichtiger Schritt

Praxisverwaltungssysteme erlauben es Podologinnen und Podologen nicht nur am vernetzten Gesundheitswesen der Zukunft teilzuhaben, sondern bieten Praxisteams auch eine Möglichkeit, langfristig effizienter, schneller und ab dann auch stressfreier arbeiten zu können. Trotz aller Vorteile und des Zeitdrucks, der durch die Gesetzgebung entsteht, sollten sich Praxisinhaberinnen und -inhaber aber nicht überrumpeln lassen. Denn nur ein durchdachtes System ist ein gutes System, das den Arbeitsalltag tatsächlich erleichtern kann und Ihnen mehr Zeit für das Wichtigste schenkt – Ihre Patientinnen und Patienten.

Neue Preise in der Podologie ab dem 01.07.2023

Mit der Information vom 19.06.2023 vom Bundesverband für Podologie (vielen Dank an dieser Stelle) gibt es zum 01.07.2023 neue Preise. 2023 sollte es eigentlich keine Anpassung geben, umso mehr freuen wir uns, dass es doch geklappt hat. Auch wenn jetzt viel Chaos vorprogrammiert ist, da diese Umsetzung nur 2 Wochen Zeit hat. 

Angefangen von der neuen Höhe der Zuzahlung über die neuen Preise für Privatversicherte und die Anpassung für die Selbstzahler. Sehr gut, dass wir auch schon die Information für die Anpassung für 2024 haben.

Bei Fragen könnt ihr euch gerne melden unter 08031 357 4669.

 

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Praxis für Podologie am Inn

Seit dem 07.06.2023 ist die Podologie am Inn jetzt auf der Salinstraße 11 in 83022 Rosenheim. Die Praxis bietet viel Platz mit bis zu 9 Behandlungsräumen, einem großzügigen Hygieneraum. Wir wollen damit einen Schritt in Richtung Podologie 2024 gehen. Neben dem Podologie-Bergheim.de und unserer ersten Adresse auf der Salinstraße 5 ist das jetzt die 3te Praxis, die wir aufbauen. In allen Podologien ist es gleich, wenn der Podologe*in gut arbeitet, hat er in kurzer Zeit einen vollen Terminkalender. Aber sollte man zu Beginn schon so einen gewagten Schritt gehen? Wir denken nein, aber man sollte immer darauf achten, wie es läuft und dann weiter machen. Auch der Nachwuchs ist ein wichtiges Thema, bei ca. 13 ausgebildeten Podologen in Bayern(2023, Quelle Podo Deutschland) können wir die Lücke die besteht, nicht schließen. Also sind wir selber dafür verantwortlich und müssen Praktikanten die Chance geben in der eigenen Praxis......

Auch in 2024 möchten wir weiter machen und Herr Hirsch hat selber die Schule gewechselt und ist jetzt in Heppenheim hier versuchen wir weiter Podolog:innen anzusprechen um nach Bayern zu kommen. Der erste Eindruck von Herrn Hirsch kann man sehr gut nachlesen auf seiner Instagram-Seite 
https://www.instagram.com/podologie_ausbildung/



 

Podologie am Inn ist umgezogen

Seit dem 07.06.2023 sind wir in unserer neuen Praxis auf der Salinstraße 11 im ersten OG. Die Praxis haben wir selber renoviert und zeigen euch das hier unten in den Bildern. Wir haben jetzt 3 Behandlungsräume und einen sehr viel größeren Hygieneraum.

 

Vielen Dank für den sehr guten Artikel an die den Bundesverband für Podologie. Dieser Artikel ist im aktuellen

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TI-Anschluss und eHBA

In jüngster Zeit werben diverse Abrechnungsfirmen eindringlich mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI). Aktuell besteht für podologische Praxen kein Anlass zur Eile, insbesondere auch deshalb nicht, weil noch gar keine Rahmenbedingungen für sie vorhanden sind. Die Anbindung erfolgt für die verschiedenen Gesundheitseinrichtungen in Etappen, derzeit können sich Physiotherapiepraxen freiwillig an die TI anschließen lassen, weitere Berufsgruppen folgen bis Ende 2025. Ferner arbeitet die Geomatik aktuell an einer kostengünstigeren und vereinfachten Lösung der technischen Anschlussvoraussetzungen, weitere Informationen sind im anschließenden Artikel enthalten.

Nachfolgend ist noch einmal der gesetzlich vorgesehen Zeitplan dargestellt.

Rein theoretisch sollten alle Therapeuten Mitte 2021 Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. In der Praxis scheiterte dies aber an der Einbindung in die TI, die nur sukzessive erfolgt. Im ersten Schritt werden Ärzte, Apotheken und Kliniken eingebunden.

Ab 2022 können sich Physiotherapeuten freiwillig und auf eigene Kosten in die TI einbinden lassen. Alle weiteren Heilmittelerbringer können sich nach und nach in die TI einbinden lassen - sofern dann die fehlenden, aber dafür notwendigen, Heilberufe Ausweise (voraussichtlich ab 2022) zur Verfügung stehen und die Finanzierung durch die Kostenträger gesichert ist.

Digitale Gesundheitsanwendungen oder auch Gesundheits-Apps können verordnet und von Therapeuten therapiebegleitend angeboten werden. Im Bereich der Podologie sind derzeit keine Möglichkeiten zur Anwendung von Gesundheits-Apps als Therapiemaßnahme bekannt. Ferner sind mit den Krankenkassen bis zum Jahresende Verhandlungen zur Finanzierung Einbindung der Heilmittelerbringer zu führen. Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen zur Übernahme der einmaligen Investitionskosten und der laufenden Kosten verpflichtet.

Auf Basis der vertraglich vereinbarten Kostenübernahme zur Anbindung an die TI soll der Weg in die digitale Infrastruktur mit der elektronischen Heilmittelverordnung für alle Heilmittelerbringer ab 1. Januar2024 geebnet sein.

Ab 1. Januar 2026 müssen alle Heilmittelerbringer an die TI angebunden sein – so lautet die gesetzliche Verpflichtung. Ab dem 1. Juli 2026, ist die Papierverordnung dann endgültig passe´ - alle Ärzte sind ab diesem Stichtag zur Ausstellung und Heilmittelerbringer zur Anwendung elektronischer Heilmittelverordnungen verpflichtet. Bei technischen Störungen kann im Einzelfall noch die Papierverordnung ausgestellt werden.

Im Zusammenhang mit der Anbindung an die TI wird auch ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) benötigt, um auf medizinische Daten und Anwendungen, z.B. Verordnungen, zugreifen zu können. Der eHBA in Form einer personenbezogenen Chipkarte verfügt über die Funktionen Authentifizierung, qualifizierte Signatur und Verschlüsselung für den Zugriff auf Anwendungen der TI.

Die Ausgabe des eHBA für die nicht-approbierten Leistungserbringer ohne Kammerzuständigkeit über- nimmt das elektronische Gesundheitsberufsregister (eGBR) mit Sitz an der Bezirksregierung Münster als gemeinsame Stelle der Bundesländer. Der Aufbau des eGBR erfolgt– wie die Anbindung an die TI – etappenweise für die verschiedenen Gesundheitsfachberufe. Aktuell ist der Erwerb des eHBA für Pflege- fachleute, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen und Physiotherapeuten möglich.

Nagelspangenbehandlungen


Seit dem 1. Juli 2022 ist die Nagelkorrekturspange laut Heilmittel-Richtlinie ein verordnungsfähiges Heilmittel. Aktuell erreichen uns vermehrt Rückmeldungen der Kostenträger, dass die genaue Art der jeweils verwendeten Nagelkorrekturspange auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren ist. Wird im Laufe einer Behandlungsserie auf einen anderen Spangentyp gewechselt, ist dies ebenfalls zu dokumentieren.

Bitte geben Sie bei der erbrachten Maßnahme die Art der verwendeten Nagelkorrekturspange an:

 

  • Einteilig unilaterale und bilaterale Nagelkorrekturspange (z. B. nach Ross-Fraser)
  • Mehrteilig bilaterale Nagelkorrekturspange
  • Einteilige Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange

 


 

Unsere Arbeit in der Podologie.

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Auf die Haltung kommt es an.....

Seit dem 13.09.2022 macht Herr Hirsch die Ausbildung zum Podologen. So kann er neben allem was in der Administration anfällt auch im Praxisalltag weiter helfen. 

 

Hier bekommt der die sehr gute Unterstützung der Podologie am Inn für die praktische Ausbildung. Von Beginn an achten wir auf die Haltung und die Handhabung der Instrumente.

Wie setzte ich die Werkzeuge ein?

Gerade zu Beginn ist es wichitg das man die Zangen, Skalpell und Co. richtig hält. 

 

Wie tief darf ich schneiden und worauf ist hier zu achten.

Welche Zange benutze ich?

Die Wahl ist sehr wichtig da hier sehr viele Fehler passieren können. 

 

Zu groß, zu klein usw. 

Den Patienten immer mitnehmen und aufklären, was man durchführt. Gerade bei der ersten Behandlung nimmt man im so die Angst

Neuerungen in der Podologie

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01.07.2022

Ab dem 01.07.2022 gibt es die Spangentheraphie auch auf Verordnung. Gerne informieren wir Sie über diese jetzt nicht mehr so ganz neue Info.

 

Was Sie zahlen wenn Sie nicht befreit sind ist die Zuzahlung, Kinder bis 18 Jahren sind generell von der Zuzahlung befreit.

Keine Absetzung wegen Abkürzung

Die Barmer hat die Info raus gegeben das die Absetzungen nicht rechtens waren und die Abkürzungen weiterhin erlaubt sind. Wichtig hierbei ist nur das man die Abkürzungen genau zuordnen kann.

Seit 2020 bekommen nicht nur Diabetiker Verordnungen.

Zugegeben die Info ist jetzt schon etwas älter, doch wir merken im Praxisaltag das wir hier sehr viele Fragen bekommen.

Ab 202o bekommen auch Neuropathieker und Patienten mit einem Querschnittssyndrom eine Verordnung von Ihrem Arzt.

 

KONTAKT.

Telefon: 08031357 4669 / 0176 37922722

E-Mail: sven.hirsch@podologie-aktuell.de

Anschrift: Salinstraße 11 83022 Rosenheim

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Entstehung der Podologie bis heute

Wir gehen hier auf die aktuellen Themen ein, geben euch dazu einen Einblick in die Entstehung der Podologie.

Was macht man in einer Podologischen Behandlung? 


Zu Beginn sollte man sich die Unterschiede vor Augen führen um so eine bessere Überleitung zu bekommen.
Ein Fußpfleger behandelt gesunde Füße, ein Podologe arbeitet auf Zuweisung und behandelt kranke Füße, bzw. verhindert das Sie krank werden.
Also liegt das Hauptaugenmerk beim Podologen nicht darauf der Schönheit, sondern auf die Gesundheit der Füße. Dabei arbeitet der Podologe mit sterilen Materialien, wie Zangen, Fräser, Skalpell usw.
Der Podologe bearbeitet die Hornhaut und schneidet die Nägel, entfernt Hühneraugen. Er kann eine Nagelspange setzen oder Orthesen fertigen. In den meisten Fällen macht er das auf ärztliche Verordnung, er kann aber auch ohne diese Arbeiten. Viele Podologen machen aus diesem Grund eine Zusatzausbildung zum Heilpraktiker für Podologie.

 

Kann man nur mit einer Verordnung zum Podologen?
Generell kann man immer, wenn man es braucht, zum Podologen gehen. Ein Podologe arbeitet auf Zuweisung von einem Arzt der eine Verordnung ausstellt. Gerade wenn ein Podologe neu ist, hat man gute Chancen einen Termin zu bekommen. Bei Podologen, die 1 oder 2 Jahre am Standort sind, haben in den meisten Fällen das Problem, dass Sie keine Kapazitäten mehr haben. Hier geben Podologen Patienten mit Verordnungen Vorrang, sodass man nur schwer einen Termin ohne Verordnung bekommt. Viele Podologen machen noch eine Zusatzausbildung zum Heilpraktiker für Podologie, um so Patienten mit einer privat Verordnung behandeln zu können. Und auch kann er Zusatzleistungen wie Nagelpilz Proben, Warzenbehandlungen durchführen.

 

Was für Verordnungen gibt es?
Es gibt Verordnungen mit 3 oder 6 Behandlungen, in seltenen Fällen gibt es Verordnungen mit 1,2 oder 4 Behandlungen. Es gibt private Verordnungen und seit dem 01.07.2022 gibt es Verordnungen für Nagelspangen Behandlungen, hier gibt es 2 Stufen UI1 und UI2(auf die Behandlungen gehe ich später genau ein).
Verordnungen werden in 3 oder 6 Behandlungen ausgestellt, hier gibt es 2 Unterschiede:
Podologische Behandlung klein und groß.
Klein ist die Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung, hier hat der Podologe eine Therapiezeit (Behandlungszeit) von bis zu 20 Minuten, 15 Minuten sind für Terminvereinbarung und Hygiene.
Groß ist die Komplexbehandlung, hier werden alle Arbeiten am Fuß durchgeführt bei der Therapiezeit von bis zu 35 Minuten und 15 Minuten zur Terminvereinbarung und Hygiene.
Diese Zeiten werden von den Krankenkassen vorgegeben und sind einzuhalten.

 

Podologie, Vorträge, Neuerungen und noch vieles mehr

Themen aus der Podologie.

Veranstaltungen und Messen, Vorträge, Verbände und Tagungen. 

Wir schauen uns immer für euch um und suchen die aktuellsten Themen, Vorträge uvm. für euch raus. 

 

Unsere aktuellen Themen für Sie

Wir gehen hier auf die aktuellen Themen ein und auf die Themen, die schon immer Bestand haben. Sie sind gerne eingeladen, wenn Ihnen etwas nicht gefällt, unserer Redaktion das zu schreiben.

Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation der Befunderhebung - Wie weit reicht sie?

 

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.12.2019 (Az.: VI ZR 71/17)

Was ist eigentlich ein Befunderhebungsfehler? Und wie wird er nachgewiesen? Der BGH hat Ende des vergangenen Jahres ein wichtiges Urteil zu diesen Fragen gefällt, das auch für Podologinnen und Podologen von Bedeutung ist. Geklagt hatte ein Patient gegen einen Facharzt für Unfallchirurgie wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers. Der Arzt habe ihm nach einer Verletzung am Fuß (Absprengung am Processus anterior calcanei) zunächst einen sog. OPED-Stiefel verordnet und dann einen Gipsverband angelegt. Weil dieser Verband aber zirkulär und nicht gespalten gewesen sei, leide er nun dauerhaft unter CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom; auch Morbus Sudeck) und habe Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der beklagte Arzt bestritt die Anlegung eines zirkulären Gipsverbands; dieser sei gespalten gewesen. Aus der Dokumentation des Arztes ging dies indes nicht hervor; eine Eintragung zum Gipsverband fehlte insoweit völlig. Während der Patient in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht obsiegte, hob der BGH dieses Urteil auf und stellte fest, dass die Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation nicht so weit ginge, dass sie „unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses“ erfolgt. Was bedeutet dieses Urteil konkret?

  1. Ein Befunderhebungsfehler, den das Gesetz erstmals im § 630 h Abs. 5 Satz 2 BGB nennt, liegt dann vor, wenn der Behandelnde im Behandlungsverlauf trotz Beschwerdepersistenz des Patienten die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlässt. Damit unterscheidet er sich vom Diagnosefehler, der am Anfang einer Behandlung steht. Befunderhebungsfehler werden dabei häufig als grober Behandlungsfehler eingestuft. Das ist bedeutsam, weil bei groben Behandlungsfehlern die Kausalität des Behandlungsfehlers für die Verletzung vermutet wird (§ 630 f Abs. 5 Satz 1 BGB), so dass eine Haftung des Behandelnden eintritt.

     
  2. Wenn der Behandelnde (das sind im Sinne des Gesetzes nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe) die nach § 630 f BGB zwingend erforderliche Dokumentation der wesentlichen Maßnahmen der Behandlung unterlässt, so tritt wiederum eine Vermutung ein: Das nicht Dokumentierte wurde nach gesetzlicher Vermutung auch nicht geleistet (§ 630 h Abs. 3 BGB). Diese Vermutungsregelung ist für den Behandelnden besonders gefährlich und zeigt zugleich die Bedeutung gewissenhafter Aufzeichnungen in der Patientenakte.

     
  3. In dem hier erläuterten BGH-Fall argumentierte der Patient nun, der Arzt habe nicht dokumentiert, wie der Gips angelegt worden gewesen sei, so dass zu vermuten sei, die Erkrankung an Morbus Sudeck sei auf den Befunderhebungsfehler (falscher Gipsverband bei persistierenden Schmerzen) zurückzuführen. Diese Argumentation hat der BGH als zu weitgehend abgelehnt. Eine unterlassene Dokumentation führt nur zu der Vermutung, dass eine solche Behandlung nicht stattgefunden hat. Sie führt aber nicht zwangsläufig zu der Vermutung, dass ein bestimmter vom Patienten vorgetragener Befund (hier: schwere innere Schwellung mit der Folge eines Morbus Sudeck nach zirkulärem Gipsverband) auch so vorgelegen habe. Die Vermutung eines solchen Befundes greife nach der Vermutungsregel des § 630 h Abs. 5 Satz 1 BGB nur dann ein, wenn ein solches Befundergebnis „hinreichend wahrscheinlich ist“.

Trotz dieser Einschränkung der Vermutungsregel durch den BGH bleibt für die behandelnde Podologin/den behandelnden Podologen doch zu beachten: Die wesentlichen Maßnahmen (z.B.: Abtragung einer schmerzhaften Druckstelle am Fuß) sind unbedingt zu dokumentieren, weil sie andernfalls als nicht erbracht gelten. Wenn dann noch eine medizinische Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der zugrunde gelegte Befund (schmerzhafte Druckstelle beim Diabetischen Fußsyndrom) vorgelegen hat, wird die Beweislastumkehr (unterlassene Abtragung) mit der Folge eines haftbaren Behandlungsfehlers (schlechter heilende Wunde, evtl. mit weiteren schweren Folgen) kaum zu erschüttern sein.

Dr. Karin Althaus-Grewe, Rechtsanwältin
Rechtsberaterin des Bundesverbandes für Podologie e.V.

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