Anschlussfrist für Telematikinfrastruktur verschoben auf den 01.10.2027
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Anschlussfrist für Telematikinfrastruktur verschoben
Aufatmen in der Podologie und bei Heilmittelerbringern: Die Bundesregierung gewährt eine bedeutende Fristverlängerung bei der digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen. Was zunächst nach technischem Detail klingt, hat praktische Auswirkungen auf Tausende Praxen in Deutschland.
Die verpflichtende Anbindung von Heil- und Hilfsmittelerbringern an die Telematikinfrastruktur (TI) wird vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 verlegt.
Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD hat eine bedeutende Fristverlängerung beschlossen: Die verpflichtende Anbindung von Heil- und Hilfsmittelerbringern an die Telematikinfrastruktur (TI) wird vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 verschoben.
Der Grund: Die Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung (eVO) verzögert sich. Die Verschiebung erfolgt durch einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.
Konkrete Auswirkungen für Podologen und andere Heilmittelerbringer:
- Knapp 21 Monate zusätzliche Vorbereitungszeit
- Keine Sanktionen bei fehlender Anbindung bis Oktober 2027
- Freiwillige digitale Ausstattung weiterhin möglich
Die TI bleibt langfristig unverzichtbar für eine moderne, vernetzte Gesundheitsversorgung und ermöglicht sichere Kommunikation sowie Zugriff auf therapierelevante Patientendaten.
Quelle: podo deutschland
Praxisanleiter erfolgreich bestanden
In eigener Sache teilen wir Ihnen mit, dass die Podologie-am-inn.de den Kurs erfolgreich bestanden hat.
Ab jetzt können wir schon Praktikanten ausbilden, ok das konnten wir vorher auch, aber jetzt sind wir gut
darauf vorbereitet worden und das ist doch das wichtigste für zukünftige Podologen.
Aktuell ist dieser Kurs noch nicht verpflichtend aber es wird hier eine Änderung geben was wir begrüßen würden.
Die MaxQ ist eine Schule die in sehr vielen Fachrichtungen unterwegs ist, einen Überblick bekommt ihr
auf der Website von Ihnen.
https://www.maxq.net/
Wichtige Information zur Fortbildungsverpflichtung für den Bereich Podologie
Liebe Podologinnen und Podologen,
wir möchten Sie über wichtige Neuigkeiten bzgl. der Fortbildungsverpflichtung informieren:
Ab dem 1. Januar 2021 beginnt der neue Betrachtungszeitraum zur Fortbildungsverpflichtung nach Vertrag gemäß § 125 Absatz 1 SGB V. Erstmals ist der Betrachtungszeitraum von 4 Jahren bundeseinheitlich für alle Krankenkassen festgeschrieben.
Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 48 Fortbildungspunkte in 4 Jahren. Dabei entspricht ein Fortbildungspunkt einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten (45 min. = 1 FP). Zu empfehlen ist daher, 12 Punkte jährlich zu erwerben.
Der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e.V. – podo deutschland – ist der größte Anbieter für Fort- und Weiterbildungen von Podologen/innen in Deutschland.
Danke für diesen Artikel an Podo-Deutschland
Diese Punkte müsst ihr bei der Arge hinterlegen, unten ist der Link des Zulassungsportals.
Hier ist die Seite der Arge des Zulassungsportals
Digitalisierung in der Podologie und Therapie allgemein?
Wie weit sind wir hier eigentlich, was man aus den Medien mitbekommt ist Januar und Juli 2026?
Januar 2026 spätestens Anbindung
Juli 2026 reines digitales Arbeiten.
Wie weit sind hier die Praxen und wie klappt der Umstieg?
Umstieg von analog auf digital
Viele Praxisteams arbeiten auch heute noch völlig analog. Hier bietet es sich an, zunächst mit einer einfachen, mobilen Lösung zu starten, so kommen Praxen erst einmal ohne große Software-Installation aus. Einen guten Einstieg sollen auch skalierbare Lösungen ermöglichen. Das sind Systeme, die sich nach und nach erweitern lassen. So können die Praxen mit den Basisfunktionen starten und die Lösung bei Bedarf um weitere Funktionen ergänzen.
Für die tatsächliche Einführung bieten sich laut Pododesk zwei Optionen an: Beim „harten Übergang“ wird ein Tag oder auch ein Wochenende gewählt, ab dem alle Einträge, Patient*innen, Termine, Heilmittelverordnung etc. übertragen werden. Das ist nicht völlig stressfrei, beschleunigt aber den Wechsel. Beim sogenannten „Stichtagsmodell“ definiert man stattdessen ein festes Datum, ab dem man mit der neuen Lösung arbeiten möchte. Alle Daten ab diesem Tag werden in das PVS eingetragen. Bis dahin arbeitet das Praxisteam wie gewohnt mit dem üblichen Papierkalender. Auf diese Weise kann man nach und nach alle Patientendaten eintragen. Hierbei ist es wichtig, alle Mitarbeitenden zu informieren und im Voraus das Vorgehen zu planen, sodass es in den Übergangswochen nicht zu einem unübersichtlichen Durcheinander kommt oder – schlimmer noch – Daten verloren gehen.
Ein wichtiger Schritt
Praxisverwaltungssysteme erlauben es Podologinnen und Podologen nicht nur am vernetzten Gesundheitswesen der Zukunft teilzuhaben, sondern bieten Praxisteams auch eine Möglichkeit, langfristig effizienter, schneller und ab dann auch stressfreier arbeiten zu können. Trotz aller Vorteile und des Zeitdrucks, der durch die Gesetzgebung entsteht, sollten sich Praxisinhaberinnen und -inhaber aber nicht überrumpeln lassen. Denn nur ein durchdachtes System ist ein gutes System, das den Arbeitsalltag tatsächlich erleichtern kann und Ihnen mehr Zeit für das Wichtigste schenkt – Ihre Patientinnen und Patienten.
Entstehung der Podologie bis heute
Wir gehen hier auf die aktuellen Themen ein, geben euch dazu einen Einblick in die Entstehung der Podologie.
Was macht man in einer Podologischen Behandlung?
Zu Beginn sollte man sich die Unterschiede vor Augen führen um so eine bessere Überleitung zu bekommen.
Ein Fußpfleger behandelt gesunde Füße, ein Podologe arbeitet auf Zuweisung und behandelt kranke Füße, bzw. verhindert das Sie krank werden.
Also liegt das Hauptaugenmerk beim Podologen nicht darauf der Schönheit, sondern auf die Gesundheit der Füße. Dabei arbeitet der Podologe mit sterilen Materialien, wie Zangen, Fräser, Skalpell usw.
Der Podologe bearbeitet die Hornhaut und schneidet die Nägel, entfernt Hühneraugen. Er kann eine Nagelspange setzen oder Orthesen fertigen. In den meisten Fällen macht er das auf ärztliche Verordnung, er kann aber auch ohne diese Arbeiten. Viele Podologen machen aus diesem Grund eine Zusatzausbildung zum Heilpraktiker für Podologie.
Kann man nur mit einer Verordnung zum Podologen?
Generell kann man immer, wenn man es braucht, zum Podologen gehen. Ein Podologe arbeitet auf Zuweisung von einem Arzt der eine Verordnung ausstellt. Gerade wenn ein Podologe neu ist, hat man gute Chancen einen Termin zu bekommen. Bei Podologen, die 1 oder 2 Jahre am Standort sind, haben in den meisten Fällen das Problem, dass Sie keine Kapazitäten mehr haben. Hier geben Podologen Patienten mit Verordnungen Vorrang, sodass man nur schwer einen Termin ohne Verordnung bekommt. Viele Podologen machen noch eine Zusatzausbildung zum Heilpraktiker für Podologie, um so Patienten mit einer privat Verordnung behandeln zu können. Und auch kann er Zusatzleistungen wie Nagelpilz Proben, Warzenbehandlungen durchführen.
Was für Verordnungen gibt es?
Es gibt Verordnungen mit 3 oder 6 Behandlungen, in seltenen Fällen gibt es Verordnungen mit 1,2 oder 4 Behandlungen. Es gibt private Verordnungen und seit dem 01.07.2022 gibt es Verordnungen für Nagelspangen Behandlungen, hier gibt es 2 Stufen UI1 und UI2(auf die Behandlungen gehe ich später genau ein).
Verordnungen werden in 3 oder 6 Behandlungen ausgestellt, hier gibt es 2 Unterschiede:
Podologische Behandlung klein und groß.
Klein ist die Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung, hier hat der Podologe eine Therapiezeit (Behandlungszeit) von bis zu 20 Minuten, 15 Minuten sind für Terminvereinbarung und Hygiene.
Groß ist die Komplexbehandlung, hier werden alle Arbeiten am Fuß durchgeführt bei der Therapiezeit von bis zu 35 Minuten und 15 Minuten zur Terminvereinbarung und Hygiene.
Diese Zeiten werden von den Krankenkassen vorgegeben und sind einzuhalten.
Podologie, Vorträge, Neuerungen und noch vieles mehr
Themen aus der Podologie.
Veranstaltungen und Messen, Vorträge, Verbände und Tagungen.
Wir schauen uns immer für euch um und suchen die aktuellsten Themen, Vorträge uvm. für euch raus.
Unsere aktuellen Themen für Sie
Wir gehen hier auf die aktuellen Themen ein und auf die Themen, die schon immer Bestand haben. Sie sind gerne eingeladen, wenn Ihnen etwas nicht gefällt, unserer Redaktion das zu schreiben.
Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation der Befunderhebung - Wie weit reicht sie?
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.12.2019 (Az.: VI ZR 71/17)
Was ist eigentlich ein Befunderhebungsfehler? Und wie wird er nachgewiesen? Der BGH hat Ende des vergangenen Jahres ein wichtiges Urteil zu diesen Fragen gefällt, das auch für Podologinnen und Podologen von Bedeutung ist. Geklagt hatte ein Patient gegen einen Facharzt für Unfallchirurgie wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers. Der Arzt habe ihm nach einer Verletzung am Fuß (Absprengung am Processus anterior calcanei) zunächst einen sog. OPED-Stiefel verordnet und dann einen Gipsverband angelegt. Weil dieser Verband aber zirkulär und nicht gespalten gewesen sei, leide er nun dauerhaft unter CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom; auch Morbus Sudeck) und habe Anspruch auf Schmerzensgeld.
Der beklagte Arzt bestritt die Anlegung eines zirkulären Gipsverbands; dieser sei gespalten gewesen. Aus der Dokumentation des Arztes ging dies indes nicht hervor; eine Eintragung zum Gipsverband fehlte insoweit völlig. Während der Patient in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht obsiegte, hob der BGH dieses Urteil auf und stellte fest, dass die Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation nicht so weit ginge, dass sie „unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses“ erfolgt. Was bedeutet dieses Urteil konkret?
- Ein Befunderhebungsfehler, den das Gesetz erstmals im § 630 h Abs. 5 Satz 2 BGB nennt, liegt dann vor, wenn der Behandelnde im Behandlungsverlauf trotz Beschwerdepersistenz des Patienten die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlässt. Damit unterscheidet er sich vom Diagnosefehler, der am Anfang einer Behandlung steht. Befunderhebungsfehler werden dabei häufig als grober Behandlungsfehler eingestuft. Das ist bedeutsam, weil bei groben Behandlungsfehlern die Kausalität des Behandlungsfehlers für die Verletzung vermutet wird (§ 630 f Abs. 5 Satz 1 BGB), so dass eine Haftung des Behandelnden eintritt.
- Wenn der Behandelnde (das sind im Sinne des Gesetzes nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe) die nach § 630 f BGB zwingend erforderliche Dokumentation der wesentlichen Maßnahmen der Behandlung unterlässt, so tritt wiederum eine Vermutung ein: Das nicht Dokumentierte wurde nach gesetzlicher Vermutung auch nicht geleistet (§ 630 h Abs. 3 BGB). Diese Vermutungsregelung ist für den Behandelnden besonders gefährlich und zeigt zugleich die Bedeutung gewissenhafter Aufzeichnungen in der Patientenakte.
- In dem hier erläuterten BGH-Fall argumentierte der Patient nun, der Arzt habe nicht dokumentiert, wie der Gips angelegt worden gewesen sei, so dass zu vermuten sei, die Erkrankung an Morbus Sudeck sei auf den Befunderhebungsfehler (falscher Gipsverband bei persistierenden Schmerzen) zurückzuführen. Diese Argumentation hat der BGH als zu weitgehend abgelehnt. Eine unterlassene Dokumentation führt nur zu der Vermutung, dass eine solche Behandlung nicht stattgefunden hat. Sie führt aber nicht zwangsläufig zu der Vermutung, dass ein bestimmter vom Patienten vorgetragener Befund (hier: schwere innere Schwellung mit der Folge eines Morbus Sudeck nach zirkulärem Gipsverband) auch so vorgelegen habe. Die Vermutung eines solchen Befundes greife nach der Vermutungsregel des § 630 h Abs. 5 Satz 1 BGB nur dann ein, wenn ein solches Befundergebnis „hinreichend wahrscheinlich ist“.
Trotz dieser Einschränkung der Vermutungsregel durch den BGH bleibt für die behandelnde Podologin/den behandelnden Podologen doch zu beachten: Die wesentlichen Maßnahmen (z.B.: Abtragung einer schmerzhaften Druckstelle am Fuß) sind unbedingt zu dokumentieren, weil sie andernfalls als nicht erbracht gelten. Wenn dann noch eine medizinische Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der zugrunde gelegte Befund (schmerzhafte Druckstelle beim Diabetischen Fußsyndrom) vorgelegen hat, wird die Beweislastumkehr (unterlassene Abtragung) mit der Folge eines haftbaren Behandlungsfehlers (schlechter heilende Wunde, evtl. mit weiteren schweren Folgen) kaum zu erschüttern sein.
Dr. Karin Althaus-Grewe, Rechtsanwältin
Rechtsberaterin des Bundesverbandes für Podologie e.V.